Datenspeicherung unzulässig
Die Speicherung der Daten von Website-Besuchern ist nicht erlaubt.
Dem Bundesjustizministerium wurde in einem aktuellen Urteil des Landgerichtes Berlin untersagt, Daten über das Nutzerverhalten von Webseiten-Besuchern zu erheben.
Das Bundesjustizministerium (BMJ), speicherte bisher über seine Webseite personenbezogene Daten über das Ende des Nutzungsvorganges hinaus. Dagegen hat jetzt ein Anwender geklagt und Recht bekommen.
Demnach ist es dem BMJ nicht mehr erlaubt, die IP-Adresse oder Datum und Uhrzeit eines Abrufes zu speichern. Auch der Name einer Datei oder die übertragene Datenmenge darf nicht mehr pesonifiziert archiviert werden. Zwar ist dieses Urteil eine Einzelfall-Entscheidung, wie die Richter betonten. Dennoch dürfte die richterliche Entscheidung eine gewisse Signalwirkung erzeugen.
Wer sicher vor Abmahnungen sein möchte sollte sicherstellen, nicht selbst Daten von Usern zu speichern. Jedoch ist es nach wie vor erlaubt, Daten für eine Geschäftsabwicklung zu erheben. Dies trifft zum Beispiel bei einem Online-Shop zu. Aber auch diese Daten dürften dann nicht mehr dauerhaft gespeichert werden.
Die großen Portale Google, Amazon, eBay usw. werden wohl nicht auf ihre Datenspeicherungen verzichten. Hinter solch großen Firmen steckt aber auch genug finanzielles Potenzial, um es mal drauf ankommen zu lassen.
Nicht nur das BMJ, sondern auch andere Regierungsstellen erlauben sich die personifizierte Datenerhebung. Da wäre es nicht verwunderlich, wenn noch einige Gerichtsverhandlungen zur Klärung der Rechtslage anstünden.