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Künstlersozialabgabe? Interessiert uns nicht. Unser Unternehmen bietet keinerlei künstlerische Leistungen an. Wer so denkt, könnte Probleme bekommen. Damit das nicht passiert, werden wir die Sache mit der KSK (Künstlersozialkasse) etwas beleuchten.

Künstlersozialkasse? Für was soll das denn gut sein?

Nicht jeder kennt die KSK (Künstlersozialkasse). Das kann für viele Firmen zum wirklichen Problem werden. Aber auch der Künstler, der noch nie etwas von der KSK gehört hat, benachteiligt sich.

Was ist die KSK?

Nun, wie der Name eigenlich schon sagt, ist die KSK eine soziale Einrichtung für Künstler. Sie übernimmt 50% der gesetzlichen Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung für Künstler. Der Sinn und Zweck der KSK besteht also in der sozialen Absicherung von freischaffenden Künstlern (Freelancern) sowie Publizisten.

Ab einem gewissen Gewinn besteht für Publizisten und Künstler Versicherungspflicht. Und jetzt kommt der wichtige Punkt für Unternehmen.  Auch diese müssen bei gewissen Voraussetzungen eine Abgabe entrichten. Sowohl Künstler als auch Unternehmen werden künftig genauer unter die Lupe genommen, weil in der Vergangenheit eher vorsichtige Angaben über eine Gewinnsituation an die KSK weitergegeben wurde. Oft genug wird die Sozialkasse aber auch gar nicht berücksichtigt. Hier ist nicht immer Absicht zu unterstellen. Oft ist es schlicht Unwissenheit. Diese schützt jedoch nicht vor Strafe, wie wir alle wissen.

Wer ist also Abgabepflichtig?

Einen entsprechenden Obolus an die KSK müssen alle Firmen zahlen, die zum Beispiel einen Webdesigner zur Pflege ihrer Internet-Präsenz beauftragen. Hierbei handelt es sich ja meist auch um eine künstlerische Tätigkeit und nicht nur um reines Programmieren. Es ist aber nicht so, dass man gleich eine Abgabe bezahlen muss, wenn man eben mal einen Designer beauftragt. Die Künstlersozialabgabe kommt eher bei regelmäßiger Beschäftigung eines Publizisten bzw. Designers zustande. Das ist oft der Fall bei Presseagenturen und Verlagen. Auch wer sich für die Aufführung künstlerischer Werke verantwortlich zeichnet, also zum Beispiel Musikkonzerte oder auch Theateraufführungen, ist in der Pflicht. Es gibt noch viele Beispiele. Es trifft wirklich sehr viele Unternehmen. Der Grund ist, nahezu jede Firma betreibt Werbung. Dabei werden künstlerische und auch publizistische Werke in Anspruch genommen. Für die Veranlagung von Abgaben ist jedoch immer eine regelmäßige Inanspruchnahme künstlerischer Leistungen vorgesehen, die zur Gewinnoptimierung der Firma beitragen.

Was muss man denn da so bezahlen?

Es gibt den sogenannten Abgabesatz. Dieser beträgt 5.1% für das Jahr 2007. Alle Ausgaben für künstlerische Tätigkeiten werden für den Zeitraum eines Jahres addiert. Diese Summe wird dann mit dem Abgabesatz multipliziert. Das Endergebnis entspricht dem zu zahlenden Beitrag. Und Achtung! Diese Abgaben können rückwirkend noch für einen Zeitraum von 5 Jahren erhoben werden. Wenn der Künstler oder Publizist irgendwelche Nebenkosten berechnet, so gehören auch diese zu den anzurechnenden Ausgaben, obwohl sie nicht künstlerischer Natur sind. Dies können Forderungen für Material, Telefon usw. sein. Es werden allerdings keine Zahlungen an juristische Personen gewertet. Dazu zählt auch eine GMBH. Auch Bewirtungs- und Reisekosten fallen nicht unter das Abgabegesetz.

  Wichtig ist auf jeden Fall, dass man alle Rechnungen sorgfältig archiviert. Es besteht die Pflicht, einen Nachweis über erhaltene Leistungen erbringen zu können. Prüfungen nimmt die Deutsche Rentenversicherung verstärkt vor. Künftig will man einfach eine gerechtere Verteilung der zu entrichtenden Kosten gegenüber den zahlungspflichtigen Unternehmen erreichen.

Wer sich jetzt nicht sicher ist was er machen soll, sollte diese Seite besuchen und weiterlesen.

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Sollte man zu den abgabepflichtigen Firmen zählen, muss man sich gegebenenfalls selbst bei der KSK melden.

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